Gesetzliche Homeoffice-Pflicht ab 23.04.2021

Gesetzliche Homeoffice-Pflicht ab 23.04.2021

Corona-Notbremse

Nach Beschluss des Bundestages tritt das geänderte Infektionsschutzgesetz des Bundes am 23. April 2021 in Kraft. Der Bundesrat verzichtete darauf, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Ab 23.04.2021 wird die Arbeit im Homeoffice bundesweit verpflichtend, wenn:

a) die 7-Tage-Inzidenz pro 100.000 Einwohner an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt

und

b) Arbeit im Homeoffice möglich ist.

Der neue § 28 b Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) lautet:
1Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. 2Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen.

Die Regelung verpflichtet Arbeitgeber bei Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten, das Arbeiten im Homeoffice anzubieten. Nur wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten ins Homeoffice abgesehen werden. Betriebsbedingte Gründe können vorliegen, wenn die Betriebsabläufe sonst erheblich eingeschränkt würden oder gar nicht aufrechterhalten werden könnten. Technische oder organisatorische Gründe, wie zum Beispiel die Nichtverfügbarkeit benötigter IT-Ausstattung, notwendige Veränderung der Arbeitsorganisation oder unzureichende Qualifizierung der betroffenen Beschäftigten können in der Regel nur vorübergehend angeführt werden. Die Regelung entspricht den bisherigen Inhalten der Arbeitsschutzverordnung zum Angebot auf Homeoffice.

Die Beschäftigten müssen Bürotätigkeiten oder vergleichbare Tätigkeiten in ihrer Wohnung ausführen, wenn dies den Beschäftigten möglich ist. Gründe, die dem entgegenstehen, können beispielsweise räumliche Enge, Störungen durch Dritte oder unzureichende technische Ausstattung sein. Eine Mitteilung des Beschäftigten auf Verlangen des Arbeitgebers, dass das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich ist, reicht zur Darlegung aus. Liegen betriebliche Gründe dafür vor, dass die Homeoffice-Maßnahme nicht umgesetzt werden kann, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen der zuständigen Behörde diese Gründe darlegen.

Wir beraten Arbeitgeber, ob im konkreten Fall eine Verpflichtung, Arbeit im Homeoffice anzubieten, besteht und helfen gern, bei nötigen Vereinbarungen zur Arbeit im Homeoffice. Wir beraten ebenso Arbeitnehmer, ob im konkreten Fall eine Pflicht zur Tätigkeit im Homeoffice besteht.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht