Weihnachtsgeld zurückzahlen?

Muss ich ein Weihnachtsgeld oder eine Jahressonderzahlung wirklich zurückzahlen, wenn mein Arbeitsverhältnis vor oder an einem bestimmten Stichtag endet?

Arbeitsverträge, Allgemeine Vertragsrichtlinien (AVR) und Tarifverträge sehen häufig vor, dass Sonderzahlungen, wie beispielsweise eine Jahresendzahlung oder Weihnachtsgeld, ausschließlich für bereits geleistete und künftige Betriebstreue gezahlt werden.

Warum ist das vom Arbeitgeber so geregelt?

Das Bundesarbeitsgericht hat in der Vergangenheit entschieden, dass Sonderzahlungen, die mindestens auch eine Gegenleistung für bereits erbrachte Arbeitsleistungen darstellen, nicht zurückgefordert werden können, wenn das Arbeitsverhältnis vor und zu einem bestimmten Stichtag, meistens der 31.03. des Folgejahres, endet. Eine Sonderzahlung die dagegen ausschließlich „bereits erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll“ darf dagegen unter einen Rückzahlungsvorbehalt gestellt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor oder zu einem bestimmten Stichtag endet.

Das Bundesarbeitsgericht hat am 02.07.2025 – Aktenzeichen 10 AZR 162/24 über einen solchen Fall entschieden. Dort war vom Arbeitgeber ausdrücklich geregelt, dass dass die Jahressonderzahlung erbrachte Betriebstreue honorieren und Anreiz für künftige Betriebstreue sein sowie der Motivation von Mitarbeitern dienen soll, die nach der Auszahlung noch bis zum 31. März des Folgejahres im Arbeitsverhältnis verbleiben. Außerdem war geregelt: Mitarbeiter, die bis einschließlich 31. März des Folgejahres aus eigenem Verschulden oder eigenem Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, sind mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, die erhaltene Sonderzahlung an den Arbeitgeber zurückzuzahlen.

Klare Sache? Mitnichten!

Das Bundesarbeitsgericht hat sich die gesamte Reglung angesehen. Dort war nämlich auch geregelt, dass sich die Sonderzahlung anteilig um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat mindert, in dem der Mitarbeiter keinen Anspruch auf Entgelt, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall oder Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs gegen den Arbeitgeber hat. Dies belegt gemäß der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts und der Vorinstanz, dass die Sonderzahlung – entgegen dem Wortlaut der Reglung des Arbeitgebers – doch nicht nur Betriebstreue honorieren soll, sondern auch an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung geknüpft ist. Damit bekommt die Sonderzahlung einen „Entgeltcharakter“. Das bedeutet, dass sie auch als Gegenleistung für erbrachte Arbeitsleistung gezahlt wird.

Unter diesen Umständen ist eine Regelung, die eine stichtagsbezogene Rückzahlungsverpflichtung vorsieht, unwirksam.

Was kann ich tun?

Haben Sie Ihr Arbeitsverhältnis zum 31.03. gekündigt? Sollen Sie die Sonderzahlung zurückzahlen oder wurde diese gar von Ihrem letzten Gehalt abgezogen? In diesem Fall kann es sich lohnen, sich fachanwaltlich beraten zu lassen. Aber Achtung! Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig Ausschluss- und Verfallfristen vor (häufig drei Monate ab Fälligkeit des Anspruches, gelegentlich auch weniger), innerhalb derer Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden müssen. Schieben Sie die Einholung rechtlichen Rates daher besser nicht auf die lange Bank!


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