Rückzahlung von Fortbildungskosten – nachträgliche Vereinbarung

Rückzahlung von Fortbildungskosten – nachträgliche Vereinbarung

Die Rückzahlung von Fortbildungskosten ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Streit entsteht in der Regel dann, wenn der Arbeitnehmer kurz nach Abschluss der vom Arbeitgeber bezahlten  Fortbildung kündigt oder der Arbeitnehmer die Prüfung und sämtliche Wiederholungsprüfungen nicht bestanden hat.

Grundregel: ohne eine entsprechende Vereinbarung besteht keine Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Rückzahlung von Fortbildungskosten.

Wichtig: Die Rückzahlungsvereinbarung muss vor Beginn der Maßnahme geschlossen werden!

Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den Arbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen zur Rückzahlung der Kosten einer Fortbildungsmaßnahme verpflichten sollen, sind unwirksam, wenn diese erst nach Beginn der Fortbildungsmaßnahme getroffen werden. Das Bundesarbeitsgericht führt im Urteil vom 09. Dezember 1992 – 5 AZR 158/92 zu Fortbildungskosten nochmals klarstellend aus, dass eine Rückzahlungsvereinbarung, die erst einige Zeit nach Beginn der Ausbildungsmaßnahme unterzeichnet worden ist, nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht zulässig ist und zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsvereinbarung führt. Der Arbeitnehmer muss auf alle Folgen, die sich für ihn aus dem Abschluss einer solchen Vereinbarung ergeben, zu Beginn der vereinbarten Ausbildung klar und unmißverständlich hingewiesen werden.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht