mittlerweile überholt! (40-EUR-Verzugspauschale)

mittlerweile überholt! (40-EUR-Verzugspauschale)

mittlerweile überholt! (40-EUR-Verzugspauschale kann auch im Arbeitsrecht gefordert werden) 

aktueller Beitrag hierzu

§ 288 Abs. 5 BGB regelt, dass ein Gläubiger im Falle des Schuldnerverzuges neben Verzugszinsen pauschal als Verzugsschaden 40 EUR vom Schuldner verlangen kann, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist.

Was bedeutet das im Arbeitsverhältnis?

Im Arbeitsverhältnis ist der Arbeitnehmer Gläubiger der Lohnforderung, der Arbeitgeber schuldet. Der Arbeitgeber ist kein Verbraucher. Zahlt der Arbeitgeber bspw. das Arbeitsentgelt nicht pünktlich, kann der Arbeitnehmer Verzugszinsen verlangen. Diese sind bei einer unwesentlichen Überschreitung des Fälligkeitstermin aber lächerlich gering. Der Ärger für den Arbeitnehmer ist aber dennoch oft groß, wenn bspw. Lastschriften oder Abbuchungsaufträge mangels Deckung nicht ausgeführt werden konnten. Den dadurch tatsächlich entstandenen Schaden nachzuweisen ist mühsam.
Durch die gesetzliche Reglung kann der Arbeitnehmer allerdings eine „40-EUR-Verzugspauschale“ fordern, ohne einen entstandenen Schaden nachweisen zu müssen.

In einem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 09.10.2017, 4 Sa 8/17, hatte der Arbeitgeber gegen die Forderung des Arbeitnehmers auf Zahlung der Pauschale argumentiert, dass es im außergerichtlichen Bereich und im arbeitsgerichtlichen verfahren der ersten Instanz keinen Anspruch auf Kostenerstattung gäbe (§ 12a ArbGG). Dies sah das Gericht anders. § 12a ArbGG steht dem Anspruch auf die Verzugsschadenpauschale nicht entgegen.

Arbeitgeber sollten daher stets auf eine korrekte und pünktliche Zahlung achten. Eine Zahlungsverspätung von nur einem Tag lässt daher, selbst wenn es sich nur um ganz geringfügige Beträge oder Differenzen handelt, den Anspruch auf Zahlung der Pauschale in Höhe von 40 EUR entstehen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht